Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese allg. Geschäftsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der o.g. Hebamme.
Haftung
Die Hebamme haftet für die Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt oder andere Hebamme als Vertretung hinzugezogen wird, entsteht zu diesen ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die von anderen Berufsgruppen/ Kolleginnen veranlassten Leistungen.
Privatrechnungen
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen werden gemäß der aktuell gültigen HebGV Hessen erstellt und sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der PKV unterscheiden sich beim Leistungsumfang in der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von € 8 berechnet. Bei ausbleibender Zahlung wird die Forderung an ein Inkassounternehmen weitergegeben.
In folgenden Fällen werden die erbrachten Leistungen von der Hebamme privat in Rechnung gestellt:
Die Hebamme verpflichtet sich zur Information vor Inanspruchnahme weiterer etwaiger kostenpflichtiger Leistungen.
Rufbereitschaft
Die Hebamme leistet keine 24 Stunden Rufbereitschaft.
Im Falle der nicht Erreichbarkeit der Hebamme, sollte sich die Leistungsempfängerin in Notfällen an ihre/n Frauenärztin/-arzt, ihre/n Kinderärztin/-arzt oder die nächste (Kinder-) Klinik wenden.
Soweit während der Schwangerschaft oder im Wochenbett Probleme auftreten, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, wird die Hebamme empfehlen, sich in ärztliche bzw. klinische Behandlung zu begeben.
Terminverlegung
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich per Telefon/Email Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Sonstige Regelungen
Dieser Vertrag verpflichtet die Leistungsempfängerin nicht, alle Hebammenleistungen ausschließlich durch die Hebamme Carmen Tauchert erbringen zu lassen. Falls sie jedoch Leistungen einer anderen Hebamme in Anspruch nimmt oder genommen hat, ist sie verpflichtet, die Hebamme Carmen Tauchert darüber zu informieren.
Dies gilt vor allem für das Vorgespräch (Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft), das nur einmal pro Leistungsempfängerin von der Krankenkasse erstattet wird.
Falls die Leistungsempfängerin mit mehreren Hebammen Erstgespräche führt, ist die Leistungsempfängerin verpflichtet alle weiteren Kosten privat zu übernehmen.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen der Hebamme gelten als vereinbart.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
Betreuung nach der Geburt
Umfang der Hebammenleistungen
Während der Wochenbettzeit übernehmen die Krankenkassen folgende Hebammenleistungen:
In den ersten 10 Tagen nach der Geburt pro Tag bei Bedarf zwei Hausbesuche. Anschließend stehen der Leistungsempfängerin weitere 16 Kontakte (inkl. telefonischer Beratungen/ Beratung per Mail) innerhalb der ersten 12 Wochen und weitere 8 Kontakte bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsfragen bis zum Ende der Stillzeit zu.
Kontaktaufnahme
Der Leistungsempfängerin ist bekannt, dass wenn Sie sich nicht umgehend nach der Geburt, spätestens aber bis 1 Tag vor der Entlassung und erneut sobald der Entlassungstag bekannt ist, bei der Hebamme Carmen Tauchert gemeldet hat (Telefon, Anrufbeantworter, Email), die Möglichkeit besteht, dass der erste Hausbesuch nicht zeitnah nach der Entlassung, sondern evtl. erste ein paar Tage später, erfolgen kann. Wird die Hebamme erst Tage nach der Entlassung über die Geburt informiert, kann keine frei Kapazität mehr garantiert werden.
Die Leistungsempfängerin ist darüber informiert, dass die Sprechzeiten der Hebammenpraxis Carmen Tauchert eingeschränkt sind.
Vertretung
Im Falle der Verhinderung. (Krankheit, Urlaub, Fortbildung, etc.) bemüht sich die Hebamme um eine Vertretung, kann dies aber im Einzelfall nicht garantieren (insbesondere bei akuter Krankheit/ Krankenhausaufenthalt).
Urlaube/Fortbildungen werden i.d.R. durch eine Infomail bekannt gegeben.
Sonstiges
Hausbesuche erfolgen in der Zeit von Montag bis Sonntag.
Aufgrund der unterschiedlichen Anfahrtswege, unterschiedlicher Dauer der einzelnen Hausbesuche und eventueller Notfälle, wird die Hebamme einen Zeitraum von 1 bis 3 Stunden angeben während dem sie zum Hausbesuch vorbeikommt.
Ein Hausbesuch dauert, laut Vereinbarung mit den Krankenkassen, in der Regel ca. 30 Minuten
In seltenen Fällen kommt es berufsbedingt zu kurzfristiger Absage eines Termins. In diesem Fall wird der Leistungsempfängerin so schnell wie möglich ein Ersatztermin angeboten.
Sollte die Leistungsempfängerin im Betreuungszeitraum z.B. umziehen oder den Betreuungsraum aus anderen Gründen verlassen, so bitte ich um rechtzeitige Information, sobald der Umzug bekannt wird.
Bestellpraxis
Die Hebammenpraxis ist eine Bestellpraxis, das heißt, dass nach dem Bestellsystem geführt wird. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Zeit reserviert ist und hierdurch in der Regel die anderenorts vielfach üblichen langen Wartezeiten erspart bleiben.
Terminabsage
Wenn vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, sind diese spätestens 24 Stunden vorher abzusagen, damit
ich die, für den Termin vorgesehene, Zeit noch anderweitig verplanen kann. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Pflichten.
So kann, wenn der Termin nicht rechtzeitig absagt wurde, die vorgesehene Zeit gemäß § 615 BGB in Rechnung gestellt werden.
Dies betrifft Einzeltermine wie z.B. Anamnese- und Vorgespräche, Termine der Wochenbettambulanz und der Stillsprechstunde, Beratungen jeglicher Art in der Schwangerschaft und nach der Geburt, Sprechsstundentermine (auch Akupunktur, Moxa- und Tapetermine), Geprächstermine, Termine zur Hilfe von Schwangerschaftsbeschwerden und weitere.